Lizenzbedingungen

Einleitung

Diese Lizenzbedingungen gelten zwischen Ihnen als Veranstaltungsplaner (nachfolgend "Lizenznehmer") und der core23 GmbH als Plattformanbieter (nachfolgend "Lizenzgeber").

1. Lizenzerteilung

Diese Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Cloud-Software und Mobile Apps (nachfolgend "SaaS-Services") für die angegebene Anzahl an Personen und in dem in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionsumfang zu nutzen.

1.1. Testzeitraum

Zum Kennenlernen wird dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber eine unentgeltliche, einfache Lizenz zur vorübergehenden Nutzung der Software (Testlizenz) bereitgestellt. Der Testzeitraum beträgt in der Regel 14 Tage ab der Registrierung. Gefällt dem Lizenznehmer die Software, kann er die Einschränkungen der Testversion jederzeit durch den kostenpflichtigen Erwerb eines Abonnements aufheben. Die Nutzung der Testlizenz ist unverbindlich, verpflichtet nicht zum Kauf und ist ausschließlich für Testzwecke, nicht für den produktiven Einsatz, vorgesehen.

Der Lizenzgeber kann die Testlizenz mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Tagen entziehen; bei Verstößen gegen diese Lizenzbedingungen ist ein sofortiger Entzug ohne Ankündigung zulässig.

2. Zeitraum

Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Erwerb der SaaS-Services durch den Abschluss eines Abonnements durch den Lizenznehmer und umfasst die im Kaufpreis enthaltene Nutzungsdauer. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Software vom Lizenznehmer nicht weiter genutzt werden.

Für die Verwendung optional angebotener, kostenpflichtiger Zusatzmodule ist stets eine gültige Lizenz für die Basissoftware erforderlich.

Nach Ablauf des Nutzungszeitraums und einer anschließenden Karenzzeit von sechs Monaten werden alle Veranstaltungsdaten, die im Zusammenhang mit dem Lizenznehmer stehen, aus dem System gelöscht. Dieser Zeitraum kann sich aus systembedingten Gründen verschieben. Unberührt bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere nach § 257 HGB und § 147 AO); Daten, die solchen Pflichten unterliegen, werden gesondert vorgehalten oder dem Lizenznehmer vor Löschung zum Export angeboten. Nach Ablauf der Karenzzeit besteht im Übrigen kein Anspruch mehr auf Rücksicherung oder Export der Daten.

3. Nutzungsrecht

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für den Nutzungszeitraum das zeitlich befristete, nicht-exklusive, nicht-übertragbare Recht ein, die SaaS-Services zur Interaktion mit potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Veranstaltungen zu nutzen.

4. Mitwirkungspflichten

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software ausschließlich bestimmungsgemäß und im Rahmen der bereitgestellten Funktionen zu verwenden.
  2. Für die ordnungsgemäße Nutzung ist eine Internetverbindung mit ausreichendem Datendurchsatz erforderlich.
  3. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zur Verwaltung der Software erhalten und dass die SaaS-Services vor Schäden durch Viren oder andere Schadsoftware geschützt sind. Dazu gehört insbesondere, die Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und ausschließlich über sichere IT-Systeme sowie sichere Internetverbindungen auf die SaaS-Services zuzugreifen. Es sind alle Handlungen zu unterlassen, die eine übermäßige Belastung der SaaS-Services verursachen, deren Funktionalität beeinträchtigen oder manipulieren oder die Integrität, Stabilität oder Verfügbarkeit der SaaS-Services gefährden könnten.
  4. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, von dem Lizenzgeber bereitgestellte Software zu vervielfältigen, zu dekompilieren, einem Reverse Engineering zu unterziehen oder Sicherungskopien anzufertigen, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend erlaubt. Ebenso ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Dokumentation oder sonstige Begleitmaterialien ohne vorherige Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
  5. Darüber hinaus ist es untersagt, strafrechtlich verbotene oder unangemessene Inhalte (z. B. pornografisches Material, antidemokratische Inhalte, Hassrede, ...) in die SaaS-Services einzustellen oder zu verbreiten.

5. Kontosperrung

Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugang zu den SaaS-Services vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn der Lizenznehmer seine Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung gemäß diesen Lizenzbedingungen verletzt. Bei nicht schwerwiegenden Verstößen erfolgt die Sperrung erst nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Frist zur Abhilfe, sofern der Zweck der Sperrung dadurch nicht gefährdet wird.

6. Instandhaltung

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Benutzerkonten, die länger als zwölf Monate nicht genutzt wurden, sowie abgelaufene Dokumente ohne weitere Absprache mit dem Lizenznehmer zu löschen. Diese Maßnahme dient in erster Linie der Datenminimierung bzw. -sparsamkeit und dazu, den reibungslosen Betrieb der Anwendung weiterhin gewährleisten zu können.

Zudem behält sich der Lizenzgeber vor, funktionale Anpassungen an den SaaS-Services vorzunehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionalität, Sicherheit oder Stabilität der SaaS-Services erforderlich ist. Führt eine solche Anpassung zu einer wesentlichen Einschränkung des vertraglich vereinbarten Funktionsumfangs, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer rechtzeitig, in der Regel mindestens 30 Tage im Voraus, informieren.

7. Datenschutz

Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Nutzers in der Regel als Auftragsverarbeiter im Auftrag und gemäß den Weisungen des Lizenznehmers. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung, insbesondere gemäß Art. 28 DSGVO, sind im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt, der Bestandteil dieser Lizenzbedingungen wird. Rechte des Nutzers in diesem Zusammenhang sind direkt gegenüber dem Ansprechpartner des Lizenznehmers geltend zu machen.

Verarbeitet der Lizenzgeber personenbezogene Daten des Lizenznehmers in eigener Verantwortung, stellt er unter https://www.urvent.com/privacy Informationen über den Umfang der Datenverarbeitung bereit.

8. Haftung

Die Texte und Inhalte der SaaS-Services werden "wie sie sind" und "wie verfügbar" bereitgestellt und können Ungenauigkeiten oder Tippfehler enthalten.

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden,
    • die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
    • die aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,
    • die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen,
    • die auf arglistig verschwiegenen Mängeln beruhen, oder
    • für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den vom Lizenznehmer in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Preis.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

9. Referenznennung und Nutzung von Logos

Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Namen sowie das Logo des Lizenznehmers und/oder des jeweiligen Veranstalters unentgeltlich im Rahmen von Marketing- und Vertriebsaktivitäten als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der Webseite des Lizenzgebers, in Präsentationen, in sozialen Netzwerken sowie in sonstigen Werbematerialien.

Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die hierfür erforderlichen Rechte bezüglich der Logos und Namen des jeweiligen Veranstalters vorliegen. Sowohl der Lizenznehmer als auch der jeweilige Veranstalter können dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden Darstellungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums entfernen.

10. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Stand: 04.08.2026
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